Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,6220
LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19 (https://dejure.org/2019,6220)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 19.03.2019 - 1 T 5/19 (https://dejure.org/2019,6220)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 19. März 2019 - 1 T 5/19 (https://dejure.org/2019,6220)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,6220) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 13 Abs 1 InsO, § 20 Abs 2 InsO, § 287 Abs 1 S 1 InsO
    Anforderungen an einen gerichtlichen Hinweis auf Restschuldbefreiung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stellen eines Eigenantrags des Schuldners mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung bei Führen eines Gläubigerantrags zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässigkeit eines isolierten RSB-Antrages auch nach Eröffnung bei unzureichender Belehrung des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 434
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14

    Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach

    Auszug aus LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19
    Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass grundsätzlich gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 InsO davon auszugehen ist, dass wenn ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, der Schuldner dann keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen kann (BGH, Beschl. vom 04.12.2014 - IX ZB 5/14, Juris).

    Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen (BGH Beschl. vom 04.12.2014 - IX ZB 5/14, Juris).

  • BGH, 16.04.2015 - IX ZB 93/12

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Entscheidung des Einzelrichters über Beschwerde

    Auszug aus LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19
    15 1. Der erforderliche Hinweis muss hinreichend klar, vollständig und für einen juristischen Laien verständlich sein (BGH, Beschl. vom 16.04.2015 - IX ZB 93/12, Rn. 11).

    In der nachgehenden Entscheidung hat der BGH bei der Bewertung des dort erteilten Hinweises vielmehr ausgeführt, dass dort auch auf die Folgen eines unterbliebenen Eigenantrages hingewiesen worden wäre (BGH, Beschl. vom 16.04.2015 - IX ZB 93/12, Rn. 11), was darauf hindeutet, dass auch der Bundesgerichtshof einen Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Eigenantrages für erforderlich hält.

  • BGH, 15.09.2016 - IX ZB 67/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf

    Auszug aus LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19
    Eine vergleichbare Erläuterung wie in einem weiteren dem Bundesgerichtshof vorliegenden Verfahren, dass "ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr zulässig wäre" (BGH, Beschl. vom 15.09.2016 - IX ZB 67/15) ist dort gerade nicht erfolgt.
  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 209/03

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19
    Die vom BGH im Jahr 2004 aufgezählten zwingenden Inhalte des zu erteilenden Hinweises, dass insbesondere über den Zeitpunkt des Fristablaufs und das Antragserfordernis zu belehren ist, ist ausgehend von der dort gewählten Formulierung "insbesondere" nicht abschließend (BGH, Beschl. vom 08.07.2004 - IX ZB 209/03).
  • LG Berlin, 17.06.2003 - 86 T 706/03

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines insolvenzrechtlichen Antrags auf

    Auszug aus LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19
    18 Nach dem Sinn und Zweck der Belehrungspflicht ist auf die konkreten Folgen der Fristversäumung, nämlich den Ausschluss von der Möglichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens hinzuweisen (LG Berlin, Beschl. vom 17.06.2003 - 86 T 706/03 -, Rn. 10, Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht