Rechtsprechung
LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 13 Abs 1 InsO, § 20 Abs 2 InsO, § 287 Abs 1 S 1 InsO
Anforderungen an einen gerichtlichen Hinweis auf Restschuldbefreiung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Stellen eines Eigenantrags des Schuldners mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung bei Führen eines Gläubigerantrags zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zulässigkeit eines isolierten RSB-Antrages auch nach Eröffnung bei unzureichender Belehrung des Schuldners
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ludwigshafen, 28.09.2018 - 3f IN 231/18
- LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19
Papierfundstellen
- NZI 2019, 434
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14
Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach …
Auszug aus LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19
Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass grundsätzlich gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 InsO davon auszugehen ist, dass wenn ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, der Schuldner dann keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen kann (BGH, Beschl. vom 04.12.2014 - IX ZB 5/14, Juris).Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen (BGH Beschl. vom 04.12.2014 - IX ZB 5/14, Juris).
- BGH, 16.04.2015 - IX ZB 93/12
Verbraucherinsolvenzverfahren: Entscheidung des Einzelrichters über Beschwerde …
Auszug aus LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19
15 1. Der erforderliche Hinweis muss hinreichend klar, vollständig und für einen juristischen Laien verständlich sein (BGH, Beschl. vom 16.04.2015 - IX ZB 93/12, Rn. 11).In der nachgehenden Entscheidung hat der BGH bei der Bewertung des dort erteilten Hinweises vielmehr ausgeführt, dass dort auch auf die Folgen eines unterbliebenen Eigenantrages hingewiesen worden wäre (BGH, Beschl. vom 16.04.2015 - IX ZB 93/12, Rn. 11), was darauf hindeutet, dass auch der Bundesgerichtshof einen Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Eigenantrages für erforderlich hält.
- BGH, 15.09.2016 - IX ZB 67/15
Insolvenzeröffnungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf …
Auszug aus LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19
Eine vergleichbare Erläuterung wie in einem weiteren dem Bundesgerichtshof vorliegenden Verfahren, dass "ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr zulässig wäre" (BGH, Beschl. vom 15.09.2016 - IX ZB 67/15) ist dort gerade nicht erfolgt. - BGH, 08.07.2004 - IX ZB 209/03
Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren
Auszug aus LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19
Die vom BGH im Jahr 2004 aufgezählten zwingenden Inhalte des zu erteilenden Hinweises, dass insbesondere über den Zeitpunkt des Fristablaufs und das Antragserfordernis zu belehren ist, ist ausgehend von der dort gewählten Formulierung "insbesondere" nicht abschließend (BGH, Beschl. vom 08.07.2004 - IX ZB 209/03). - LG Berlin, 17.06.2003 - 86 T 706/03
Wirksamkeitsvoraussetzungen eines insolvenzrechtlichen Antrags auf …
Auszug aus LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19
18 Nach dem Sinn und Zweck der Belehrungspflicht ist auf die konkreten Folgen der Fristversäumung, nämlich den Ausschluss von der Möglichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens hinzuweisen (LG Berlin, Beschl. vom 17.06.2003 - 86 T 706/03 -, Rn. 10, Juris).